Wiedereintritt | Übertritt


 

Jede und Jeder hat die Möglichkeit, die (Wieder-)Aufnahme in die Evangelische Kirche zu beantragen, sofern er/sie nicht (mehr) Mitglied einer anderen Religionsgemeinschaft ist. Beim Übertritt von einer in die andere Kirche muss die Bescheinigung des Austritts vorgelegt werden.

Das Gespräch
Nach der Beantragung des Wiedereintritts oder Übertritts im für Sie zuständigen Gemeindebüro, muss zunächst ein Gespräch mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin geführt werden. In diesem Gespräch geht es um ein gegenseitiges Kennenlernen; es wird in der Regel über die Motive des Übertritts oder Wiedereintritts gesprochen, Vorbehalte und Fragen können hier offen ausgesprochen und geklärt werden. Der Pfarrer oder die Pfarrerin wird sich bemühen, einen Einblick in die gemeindlichen Strukturen und Besonderheiten der Kirchengemeinde zu geben. Pfarrerinnen und Pfarrer sind an die seelsorgliche Schweigepflicht gebunden.
Der Antrag wird dann im Leitungsgremium, dem Gemeindekirchenrat formal beschlossen. Bitte beachten Sie, dass sich daher ein Wiedereintritt oder Übertritt zeitlich verzögern kann, insofern die Gemeindekirchenräte in der Regel nur ein Mal im Monat tagen.

Der Gottesdienst
Die Aufnahme kann in einem  Gottesdienst mit einer Segenszusage gefeiert werden.

Rechte und Pflichten als aufgenommenes Gemeindemitglied
Die Kirche ist eine große Gemeinschaft. In ihr tauschen sich die Menschen über ihren Glauben aus und bekommen dadurch neue Anregungen für die großen Fragen nach Ursprung, Sinn und Ziel des Lebens. Darüber hinaus erwerben Sie mit der Kirchenmitgliedschaft verschiedene Rechte, z. B. das Recht, ein Patenamt zu übernehmen, kirchliche Dienste in Anspruch zu nehmen (z. B. die kirchliche Trauung, das kirchliche Begräbnis) und an vielen Angeboten Ihrer Kirchengemeinde teilzunehmen. Sie haben zudem das Recht, an den alle drei Jahre stattfindenden Wahlen zum Leitungsgremium teilzunehmen, selbst zu wählen oder sich in ein kirchliches Amt wählen zu lassen.

Kosten
Durch die Aufnahme wird jede/jeder Lohnsteuerpflichtige an der Finanzierung der kirchlichen Arbeit durch die Kirchensteuer beteiligt. In unserer Landeskirche beträgt der Kirchensteuersatz neun Prozent der veranlagten Lohn- oder Einkommensteuer (nicht etwa, wie manchmal gemeint wird, vom Einkommen). Durch diese Regelung werden die Kinder- und Familienfreibeträge (§ 51a ESTG.) automatisch berücksichtigt.

 

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